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Deutschland

BeurkG - Beurkundungsgesetz

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023 (BGBl. I Nr. 271) mit Wirkung vom 13.10.2023

BeurkG §


Gliederung

1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften ( §§ 1 - 5 )

2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen ( §§ 6 - 35 )

1. Ausschließung des Notars ( §§ 6 - 7 )

2. Niederschrift ( §§ 8 - 16 )

3. Beurkundung mittels Videokommunikation; Elektronische Niederschrift ( §§ 16a - 16e )

3. Prüfungs- und Belehrungspflichten ( §§ 17 - 21 )

4. Beteiligung behinderter Personen ( §§ 22 - 26 )

5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen ( §§ 27 - 35 )

3. Abschnitt - Sonstige Beurkundungen ( §§ 36 - 43 )

1. Niederschriften ( §§ 36 - 38 )

2. Vermerke ( §§ 39 - 43 )

4. Abschnitt - Behandlung der Urkunden ( §§ 44 - 54 )

5. Abschnitt - Verwahrung der Urkunden ( §§ 55 - 56 )

6. Abschnitt - Verwahrung ( §§ 57 - 62 )

7. Abschnitt - Schlußvorschriften ( §§ 63 - 71 )

1. Verhältnis zu anderen Gesetzen ( §§ 63 - 74 )

a) Bundesrecht ( §§ 63 - 65 )

b) Landesrecht ( §§ 66 - 69 )

c) Amtliche Beglaubigungen ( § 70 )

d) Eidesstattliche Versicherungen in Verwaltungsverfahren ( § 71 )

e) Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts ( § 72 )

f) Bereits errichtete Urkunden ( § 73 )

g) Verweisungen ( § 74 )

2. Geltung in Berlin ( § 75 )

3. Übergangsvorschrift ( § 76 )

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