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Deutschland
RPflG - Rechtspflegergesetz
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 19.06.2024 (BGBl. I Nr. 206) mit Wirkung vom 01.11.2024
Gliederung
1. Abschnitt - Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers ( §§ 1 - 13 )
2. Abschnitt - Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren ( §§ 14 - 19b )
3. Abschnitt - Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte ( §§ 20 - 25a )
4. Abschnitt - Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung ( §§ 26 - 28 )
5. Abschnitt - Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen ( §§ 29 - 32 )