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Deutschland
WoBindG - Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz)
Aufgrund der Föderalismusreform ging zum 01.09.2006 die zuvor in Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG geregelte Bundesgesetzgebungskompetenz für das Wohnungswesen auf die Länder über. Deshalb gilt dieses Gesetz nur noch, soweit und solange es nicht durch zwischenzeitlich erlassenes Landesrecht verdrängt wird (Art. 125a Abs. 1 GG).
Zuletzt geändert durch das Föderalismusreform- Begleitgesetz vom 05.09.2006 (BGBl. I 01, S. 2098) mit Wirkung vom 01.01.2007
Zuletzt geändert durch das Föderalismusreform- Begleitgesetz vom 05.09.2006 (BGBl. I 01, S. 2098) mit Wirkung vom 01.01.2007
Gliederung
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften ( §§ 1 - 3 )
Zweiter Abschnitt: Bindungen des Verfügungsberechtigten ( §§ 4 - 12 )
Dritter Abschnitt: Beginn und Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ ( §§ 13 - 18 )
Vierter Abschnitt: Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei öffentlich geförderten Wohnungen ( §§ 18a - 18f )