Vollständige eVergabe gilt jetzt für alle europaweiten Ausschreibungen!
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Bisher galt dies schon für die Veröffentlichung der Bekanntmachung und Bereitstellung der Vergabeunterlagen sowie die Einreichung und Beantwortung von Bieterfragen. Ab jetzt gilt dies auch für die Abgabe der Teilnahmeanträge und Angebote sowie etwaige Aufklärungen und Nachforderungen, die Vorabinformation nach § 134 GWB und die Zuschlagserteilung.
Ausnahmen gelten, wenn Angebotsbestandteile einzureichen sind, die sich für eine elektronische Übermittlung nicht eignen (z. B. Proben, Muster oder Modelle) oder für den Auftraggeber nicht handhabbar sind (z. B. Planunterlagen im Großformat), diese können auch zukünftig noch - ausnahmsweise - postalisch eingesandt oder abgegeben werden.
Einzig für nationale Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich ist eine papiergebundene Einreichung von Angeboten weiterhin (noch) zulässig. Für den Liefer- und Dienstleistungsbereich sieht die UVgO vor, dass Auftraggeber ab dem 01.01.2019 elektronische Angebote akzeptieren und ab dem 01.01.2020 ausschließlich elektronische Angebote verlangen müssen (§ 38 Abs. 2 und 3 UVgO). Für den Baubereich legt die VOB/A 2016 dagegen noch keinen verbindlichen Termin fest, sodass hier zunächst auch weiterhin Angebote in Papierform eingereicht werden können (§§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 VOB/A 2016).
(Quelle: id Verlag)