Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Bau & Immobilien

Dienstleistungen

Waren/Güter

Gesundheit

IT

Verkehr
Sicherheit & Verteidigung Nachprüfungs-
verfahren
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Kostenloses ProbeaboOK

IVR 02/2019 - Vorwort

Liebe Leserinnen und Leser,

„Heute nichts erlebt – auch schön …“

Dieses Plakat an der Nordsee mit dem überzeugenden Urlaubsmotto entpuppt sich auf den zweiten Blick auch als sehr passend für die Zwangsvollstreckung – zumindest aus Sicht des Schuldners. Doch häufig liegt es auch an der fehlenden Routine des Gläubiger oder seines Anwalts, dass sich die Vollstreckung in die Länge zieht; denn im Bereich der Zwangsvollstreckung besteht – so zeigt es auch die eigene Erfahrung der Verfasserin – oft- mals Unsicherheit. Wenn überhaupt, werden die üblichen und bekannten Maßnahmen ergriffen, die aber vielfach – da sie so üblich und bekannt sind – keinen Erfolg haben. Während der Rechtsanwalt also noch zufrieden lächelnd sein obsiegendes Urteil in den Händen hält und sich berechtigterweise über seine erfolgreiche Arbeit freut, fragt sich der Mandant – auch berechtigterweise –, ob dieses teuer erkaufte Blatt Papier nun alles war oder ob auch mal etwas passiert, was ihm das gewünschte Geld, die verlangten Gegenstände oder Ähnliches tatsächlich verschafft kann.

Wie schwierig dies sein kann, zeigt zuletzt ein Urteil des OLG Dresden vom 13.02.2019 (Az. 5 U 1366/18 mit Anm. A. Pflügl, IVR 2019, 71 [in diesem Heft]). Wer nicht schon zu Beginn des Verfahrens alle Even- tualitäten berücksichtigt, wird mit seinem Antrag wenig Erfolg haben. Denn auch ein Herausgabeanspruch in Bezug auf Gegenstände, hier im Rahmen eines Mietverhältnisses, ist nur dann zulässig, wenn der An- trag hinreichend bestimmt ist. Dafür muss er die Gegenstände konkret bezeichnen. Die Beschreibung muss einerseits so genau sein, dass das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Un- genauigkeit auf den Beklagten abgewälzt wird und dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwartet werden kann. Andererseits führt nicht jede mögliche Unsicherheit bei der Zwangsvollstreckung zur Unbestimmtheit des Klageantrages. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstandes in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und des Umständen des Einzel- falls ab.

Wirklich sicherer fühlt man sich nach der Lektüre der Entscheidung nicht, fest steht nur, dass man es bereits ganz am Anfang des Verfahrens vermasseln kann, wenn also der Antrag schon nicht den ge- stellten Anforderungen entspricht.

Um solche Stolpersteine der Vollstreckung zu erkennen und sich auch mal zu trauen von den gewohnten Pfaden abzuweichen, ist die IVR in der kurzen Darstellung der Urteile für mich zur Pflichtlektüre ge- worden.

In der Hoffnung, dass es Früchte trägt und mit den besten Grüßen von der Nordsee!

Ihre

Wiebke Först
Rechtsanwältin

Zum Inhaltsverzeichnis