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Vergabepraxis & -recht.
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OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2019 - 13 Verg 1/19
1. Ein isoliert auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verfahrensaufhebung gerichteter Nachprüfungsantrag, mit dem nicht zugleich um Primärrechtsschutz nachgesucht wird, ist unzulässig.*)
2. Das gegenüber einem üblichen Nachprüfungsantrag geringere wirtschaftliche Interesse bei einem auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verfahrensaufhebung gerichteten Antrag kann dadurch zu berücksichtigen sein, dass eine Gebührenermäßigung nach § 182 Abs. 2 Satz 1 GWB erfolgt. Maßstab für diese Gebührenermäßigung kann dabei § 182 Abs. 3 Satz 3 GWB sein, wonach nur die Hälfte der Gebühr zu entrichten ist, wenn sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt.*)
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