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Vergabepraxis & -recht.
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VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.06.2018 - 2 VK LSA 20/17
1. Auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden, findet das GWB-Vergaberecht keine Anwendung. Davon ausgenommen ist der Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung.
2. Können sich an dem Vergabeverfahren sowohl Hilfsorganisationen als auch private Unternehmen beteiligen, werden die Leistungen nicht ausschließlich von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht, so dass das GWB-Vergaberecht anwendbar ist.
3. Führt der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen aus, dass er eine angemessene Vergütung der zu übernehmenden Mitarbeiter als elementare Grundlage für eine dauerhafte Bindung an das (Bieter-)Unternehmen ansieht und eine Vergütung nach TVöD dieser Anforderung entspricht, muss ein Bieter, der andere Vergütungsrichtlinien anwendet, deren Ebenbürtigkeit im Verhältnis zum TVöD bereits im Angebot ausführlich darzustellen.
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