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Vergabepraxis & -recht.
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VK Sachsen, Beschluss vom 08.08.2017 - 1/SVK/014-17
1. Der Auftraggeber darf im Rahmen der Angebotsprüfung und -wertung zunächst darauf vertrauen, dass die von den Bietern in den Angebotsunterlagen gemachten Angaben wahrheitsgemäß erfolgt sind. Gemäß § 56 Abs. 1 VgV sind die Angebote auf Vollständigkeit und fachliche sowie rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Die VgV stellt keine spezifischen Anforderungen an die Prüfungstiefe und den vom öffentlichen Auftraggeber zu betreibenden Aufwand. Der Auftraggeber ist daher auch nicht gehalten, Angaben eines Bieters in Bezug auf bestimmte Produkteigenschaften grundsätzlich in Frage zu stellen.*)
2. Eine Vergabeentscheidung, die konkreten Anhaltspunkten, dass das für den Zuschlag vorgesehene Angebot nicht den Leistungsanforderungen entspricht, nicht nachgegangen ist bzw. geäußerte Zweifel außer Acht gelassen hat, verstößt jedoch gegen vergaberechtliche Grundsätze, insbesondere das Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter und das Transparenzgebot.*)
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