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Vergabepraxis & -recht.
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OLG Schleswig, Beschluss vom 17.10.2017 - 16 U 68/17 Kart
1. Das Auswahlverfahren zum Abschluss eines Wegenutzungsvertrags für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern muss so gestaltet werden, dass die am Netzbetrieb interessierten Unternehmen erkennen können, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt.
2. Das Transparenzgebot verlangt, dass den am Netzbetrieb interessierten Unternehmen die Entscheidungskriterien der Gemeinde rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden. Außerdem ist die Gewichtung der Kriterien offen zu legen.
3. Die Auswahl des Netzbetreibers ist vorrangig an den Kriterien auszurichten, die die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 EnWG konkretisieren, also an der Gewährleistung einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas.
4. Die Gemeinden dürfen ihre eigenen Interessen bei der Auswahlentscheidung im gesetzlich zulässigen Rahmen verfolgen. Dabei ist auch zu beachten, dass mit einer Konstellation, in der eine gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen der Gemeinde und einem Anbieter besteht (Stichwort Rekommunalisierung), in besonderem Maße die Gefahr des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung der Gemeinde und der Verletzung der gesetzlichen Vorgaben für die Bewertungskriterien bei der Konzessionsvergabe verbunden ist.
5. Ob ein fehlerhaftes Auswahlverfahren Bewerber um die Konzession unbillig behindert, bestimmt sich anhand einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB, die auf eine Sicherung des Leistungswettbewerbs und insbesondere die Offenheit der Marktzugänge gerichtet ist.
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