Vergabepraxis & -recht.
Aktuelle Urteile zu Nachprüfungsverfahren
Online seit 19. Juni
VPRRS 2026, 0117
Dienstleistungen
BayObLG, Beschluss vom 18.06.2026 - Verg 5/26
1. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde sind neben den Erfolgsaussichten der Beschwerde und dem Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens auch die Aussichten des Antragstellers zu berücksichtigen, im Vergabeverfahren den Auftrag zu erhalten. Im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes ist es bei einer erfolgversprechenden Beschwerde regelmäßig geboten, dem Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben.
2. Die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung zu verlängern, dient dazu, dem unterlegenen Bieter die Möglichkeit zu erhalten, Rechtsschutz zu erlangen. Soll eine drohende de-facto-Vergabe verhindert werden, setzt dies voraus, dass zur Bedarfsdeckung eine Ausschreibung noch in Betracht kommt.
3. Kann eine europaweite Ausschreibung bis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht mehr durchgeführt werden, gebietet es auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht, eine Zuschlagserteilung vor Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern, selbst wenn diese nach summarischer Prüfung vergaberechtswidrig wäre (Abgrenzung zu OLG Frankfurt, IBR 2023, 418; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.01.2014 - 11 Verg 15/13, IBRRS 2014, 0869; OLG Celle, Beschluss vom 24.09.2014 - 13 Verg 9/14, IBRRS 2014, 2587).
4. Ein möglicher Verzicht auf eine Konzessionsbekanntmachung ist nur in § 20 KonzVgV vorgesehen. Die dortige Aufzählung ist abschließend. Die weiteren Ausnahmen aus der Parallelvorschrift des § 14 Abs. 4 VgV gelten im Konzessionsbereich nicht.
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Online seit 17. Juni
VPRRS 2026, 0113
IT
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.07.2025 - 1 VK LSA 02/25
Ein auf § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB gestützter Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages ist unzulässig, wenn eine Rückabwicklung der auftragnehmerseitig erbrachten Leistung ausgeschlossen ist. Mit dem Ausscheiden der Rückabwicklungsmöglichkeit erlischt gleichsam der Beschaffungsbedarf. Ein auftraggeberseitiges Interesse an einer entsprechenden Ausschreibung besteht nicht mehr, was das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lässt.*)
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Online seit 16. Juni
VPRRS 2026, 0112
Nachprüfungsverfahren
BGH, Urteil vom 13.01.2026 - EnZR 22/24
1. § 47 Abs. 5 EnWG ordnet ein Eilverfahren eigener Art an, nach dessen formell rechtskräftigem Abschluss sich der unterlegene Bewerber auf die dort ohne durchgreifenden Erfolg geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Begründung einer Nichtigkeit des Konzessionsvertrags gem. § 134 BGB, § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB in einem nachfolgenden Klageverfahren nicht mehr berufen kann.*)
2. Die Präklusionswirkung im Hinblick auf solche Rechtsverletzungen erstreckt sich nicht auf in einem späteren Hauptsacheverfahren gegen die Gemeinde geltend gemachte Ansprüche, mit denen der im Eilverfahren unterlegene Bewerber Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB verlangt.*)
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Online seit 15. Juni
VPRRS 2026, 0110
Nachprüfungsverfahren
VK Sachsen, Beschluss vom 29.05.2024 - 1/SVK/002-24
1. Dem weiten Beurteilungsspielraum des Auftraggebers steht als Kehrseite eine Dokumentationspflicht mit hohen Anforderungen gegenüber. Entscheidend ist, dass die Angebotswertung so dokumentiert wird, dass erkennbar ist, welche qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Bewertung eingeflossen sind.*)
2. Eine präkludierte Beanstandung darf grundsätzlich von Amts wegen nicht mehr aufgegriffen werden. Ausnahmsweise können auch nicht gerügte Vergabeverstöße, die den Antragsteller in seinen Rechten verletzen, durch die Vergabekammer von Amts wegen aufgegriffen werden, wenn es sich um Verstöße handelt, die schwerwiegend und offenkundig sind.*)
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Online seit 8. Juni
VPRRS 2026, 0106
Nachprüfungsverfahren
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2026 - 2 VK LSA 15/26
1. Die in § 169 Abs. 2 Satz 1 GWB geregelte Vorabgestattung des Zuschlags verstößt nicht gegen Unionsrecht.
2. Insbesondere dann, wenn der Nachprüfungsantrag keine Erfolgsaussichten hat, ergibt sich hieraus ein maßgeblicher Aspekt für die im Rahmen der Vorabgestattung vorzunehmende Abwägungsentscheidung.
3. Eine mangelnde Erfolgsaussicht des Nachprüfungsantrags kann für sich genommen die Gestattung des vorzeitigen Zuschlags allein noch nicht rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr, dass ein besonderes Beschleunigungsinteresse hinzutritt (hier bejaht für die Sicherstellung eines flächendeckenden und zuverlässigen ÖPNV).
3. Die Rügepräklusion umfasst auch (Folge-)Fehler, die untrennbar mit dem nicht gerügten Vergaberechtsverstoß zusammenhängen.
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Online seit 2. Juni
VPRRS 2026, 0104
Ausrüstungsgegenstände
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2026 - Verg 6/26
1. Die Regelung des § 16 Abs. 1 BwBBG, wonach die sofortige Beschwerde gegen einen zurückweisenden Beschuss der Vergabekammer keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist verfassungswidrig.
2. Dem Bundesverfassungsgericht wird deshalb folgende Frage vorgelegt:
"Ist die Regelung in § 16 Abs. 1 BwBBG mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und dem allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar?"
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