Vergabepraxis & -recht.
Aktuelle Urteile zu IT
Online seit gestern
VPRRS 2026, 0127
IT
VK Westfalen, Beschluss vom 12.12.2025 - VK 1-62/25
1. Hat der öffentliche Auftraggeber die Leistung abschließend beschrieben und bekannt gemacht und dabei auch die Zuschlagskriterien festgelegt, muss er sich mit Blick auf den Transparenzgrundsatz hieran festhalten lassen; ohne Änderungsbekanntmachung darf er nachträglich grundsätzlich nicht von zuvor festgelegten Zuschlagskriterien oder ihrer Gewichtung abweichen.
2. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber zur Ausfüllung bekannt gegebener Wertungskriterien nachträglich differenzierende Unterkriterien und Detailforderungen aufgestellt und diese gewichtet hat und nicht auszuschließen ist, dass die weitere Ausdifferenzierung der Wertungsmatrix durch die Festlegung von Unterkriterien sowie deren Gewichtung objektiv geeignet ist, den Inhalt der Angebote zu beeinflussen.
3. Eine Rügepräklusion kommt in der Regel nur für auf allgemeiner Überzeugung der Vergabepraxis beruhende und ins Auge fallende auftragsbezogene Rechtsverstöße in Betracht. Ist dies der Fall, genügt allerdings die laienhafte Erkenntnis, dass es "so nicht geht"; eine rechtliche Gewissheit vom Vorliegen eines Vergaberechtsverstoßes ist nicht erforderlich, sondern es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die konkrete Maßnahme des öffentlichen Auftraggebers vergaberechtswidrig ist (hier: die Ausgestaltung der Wertungsmatrix). Von einem durchschnittlich fachkundigen Bieter sind vertiefte Rechtskenntnisse, die es erlauben, die Vergaberechtskonformität des Bewertungssystems zu beurteilen, nicht zu erwarten.
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Online seit 17. Juni
VPRRS 2026, 0113
IT
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.07.2025 - 1 VK LSA 02/25
Ein auf § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB gestützter Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages ist unzulässig, wenn eine Rückabwicklung der auftragnehmerseitig erbrachten Leistung ausgeschlossen ist. Mit dem Ausscheiden der Rückabwicklungsmöglichkeit erlischt gleichsam der Beschaffungsbedarf. Ein auftraggeberseitiges Interesse an einer entsprechenden Ausschreibung besteht nicht mehr, was das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lässt.*)
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