Vergabepraxis & -recht.

Aktuelle Urteile zum Bau- & Immobilienrecht
Online seit heute
VPRRS 2025, 0166
BayObLG, Beschluss vom 11.06.2025 - Verg 9/24
1. Der Abzug von bis zu 200 - bei insgesamt 1000 möglichen - Wertungspunkten für einen unter Umständen auch nur geringfügigen Honorarzuschlag verstößt gegen die vergaberechtlichen Vorgaben zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots.
2. Die in einer Wertungsmatrix zum Kriterium "Präsentationstermin" vorgesehene Bewertung (auch) von Kriterien, die nicht den Inhalt, sondern die Art der Präsentation betreffen (z. B. "Auftreten des Teams", "Souveränität im Vortrag") weisen einen hinreichenden Auftragsbezug auf und sind insoweit vergaberechtlich nicht zu beanstanden.
3. Die Angebotskalkulation ist unzumutbar, wenn die Vergabebedingungen es den Bietern aufgrund (hier) vergaberechtswidriger Bestimmungen zur Wertung von Honorarzu- und -abschlägen effektiv verwehren, über das gesetzliche Leitbild hinausgehenden vertraglichen Pflichten und Risiken durch Einreichung eines Angebots mit Honorarzuschlag zu begegnen (hier bejaht u.a. im Hinblick auf eine unbeschränkte Teilnahme an "sämtlichen von der Auftraggeberin gewünschten" Besprechungen, die Verpflichtung zur honorarneutralen Erbringung von detailliert beschriebenen Besonderen Leistungen und den Entfall der Vergütungspflicht bei "Leistungsminderungen").
4. Elektronische Mittel, die vom öffentlichen Auftraggeber u.a. für den Empfang von Angeboten verwendet werden, müssen gewährleisten, dass kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten möglich ist (hier verneint für die Verwendung eines digitalen Projektraums und die Kommunikation via E-Mail).
5. Von einem durchschnittlich fachkundigen Bieter sind vertiefte Rechtskenntnisse, die es erlauben, die Vergaberechtskonformität eines Bewertungssystems zu beurteilen, nicht zu erwarten.
6. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ändert grundsätzlich nichts am Prüfungsmaßstab für die Erkennbarkeit von Vergabeverstößen.

Online seit 19. August
VPRRS 2025, 0164
VK Bund, Beschluss vom 28.04.2025 - VK 2-27/25
1. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Fachlose liegen vor, wenn für die einzelnen Leistungen ein eigener Markt besteht. Das ist bei Erd- und Spezialtiefbauarbeiten und dem Abbruch/der Demontage einer Brücke der Fall.
2. Der Grundsatz der Fachlosvergabe gilt nicht schrankenlos. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
3. Technische Gründe sind solche, die eine Integration aller Leistungsschritte in einer Hand zur Erreichung des vom Auftraggeber angestrebten Qualitätsniveaus notwendig machen. Sie liegen vor, wenn bei getrennten Ausschreibungen das Risiko besteht, dass der Auftraggeber Teilleistungen erhält, die zwar jeweils ausschreibungskonform sind, aber nicht zusammenpassen und deshalb in ihrer Gesamtheit nicht geeignet sind, den Beschaffungsbedarf in der angestrebten Qualität zu befriedigen.
4. Ist der öffentliche Auftraggeber der Auffassung, dass eine Ausnahme von dem Grundsatz der Losaufteilung in Betracht kommt, hat er eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange vorzunehmen. Es genügt nicht, wenn die für eine Gesamtvergabe sprechenden Gründe anerkennenswert sind, sondern sie müssen überwiegen.

Online seit 18. August
VPRRS 2025, 0163
VK Südbayern, Beschluss vom 03.06.2025 - 3194.Z3-3_01-25-23
1. Der Ausschluss eines vorbefassten Bieters nach § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB ist immer nur letztes Mittel und kommt nur dann in Betracht, wenn die Chancengleichheit aller Bieter nicht auch auf andere Weise sichergestellt werden kann.*)
2. Auch wenn bei der Vergabe von Bauaufträgen die Namen der Bieter und die Endbeträge der Angebote nach § 14 EU Abs. 6 VOB/A 2019 bekanntgegeben werden, handelt es sich bei den Angaben zur Kalkulation in den Formblättern 221 bis 223 des Vergabehandbuchs um vertrauliche Angebotsinhalte i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 VgV, die der öffentliche Auftraggeber vertraulich zu behandeln hat.*)
3. Der öffentliche Auftraggeber darf solche Angebotsinhalte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 VgV auch nicht an für ihn tätige Planungsbüros herausgeben, wenn ihm durch Rüge bekannt wird, dass diese mit konkurrierenden Bauunternehmen personell und gesellschaftsrechtlich eng verflochten sind.*)
4. Der Ausschlussgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 9b GWB kann erfüllt sein, wenn ein Unternehmen die entgegen § 5 Abs. 1 und 2 VgV erlangte Kenntnis vertraulicher Angebotsinhalte von direkten Konkurrenten aus anderen Vergabeverfahren bei der Erstellung des eigenen Angebots nutzt.*)

Online seit 6. August
VPRRS 2025, 0154
LG Gießen, Beschluss vom 21.03.2025 - 3 O 95/25
Die Betreuung eines Vergabeverfahrens stellt eine Rechtsdienstleistung i.S.v. § 3 RDG dar. Die öffentliche Ausschreibung der Leistungen zur Betreuung eines Vergabeverfahrens ist daher unzulässig, wenn sich diese auch an Personen richtet, die über keine Zulassung als Rechtsanwalt verfügen.
