Vergabepraxis & -recht.
Aktuelle Urteile zu Nachprüfungsverfahren
Online seit 25. Februar
VPRRS 2026, 0040
Bau & Immobilien
OLG Celle, Beschluss vom 12.02.2026 - 13 W 8/26
1. Zum Primärrechtsschutz in einem Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich.*)
2. Zu einer gem. § 15 Abs. 3 VOB/A unzulässigen nachträglichen Angebotsänderung zählt grundsätzlich auch die Änderung eines ursprünglich nicht vorgesehenen Nachunternehmereinsatzes. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber im Angebot bereits verbindliche Angaben zum Nachunternehmereinsatz verlangt hat.*)
3. Eine unzulässige Angebotsänderung führt zwar nicht dazu, dass das Angebot des Bieters per se auszuschließen wäre. Jedoch dürfen die daraus folgenden Änderungen bei der Prüfung und Wertung des Angebots nicht berücksichtigt werden.*)
4. Ist ein einstweiliger Verfügungsantrag auf die Untersagung des Zuschlags an einen konkurrierenden Bieter in einem Unterschwellenvergabeverfahren gerichtet, bemisst sich der Streitwert nach dem Zuschlagsinteresse des Antragstellers. Dieses drückt sich in dem mit dem Auftrag angestrebten Bruttogewinn aus und ist in der Regel entsprechend § 50 Abs. 2 GKG mit 5% der Bruttoauftragssumme zu bemessen.*)
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Online seit 16. Februar
VPRRS 2026, 0033
Nachprüfungsverfahren
VK Rheinland, Beschluss vom 22.04.2025 - VK 13/25
1. Die Hauptanträge sind durch die Verfahrensaufhebung gegenstandslos geworden; es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich für eine rechtswidrige Aufhebung.*)
2. Der Hilfsantrag auf Feststellung eine Rechtsverletzung ist mangels Feststellungsinteresse unzulässig.*)
3. Schadensansprüche bezüglich des positiven Interesses können nur bestehen, wenn Auftrag tatsächlich erteilt wurde und Aussicht auf den Zuschlag bestand.*)
4. Schadensersatzansprüche bezüglich des negativen Interesses setzen voraus, dass Kosten entstanden sind, die über die normalen Kosten im Vergabeverfahren (wie Angebotserstellung, Bietergespräche etc.) hinausgehen.*)
5. Für eine Wiederholungsgefahr genügt nicht die abstrakte Gefahr bezüglich zukünftiger Verfahren. Eine Wiederholungsgefahr besteht nicht, wenn sich die Gefahr durch Neuausschreibung schon realisiert hat.*)
6. Ein Rehabilitationsinteresse verlangt eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Rechte des Antragstellers.*)
7. Eine abstrakte Feststellung von Rechtsverletzungen findet in Nachprüfungsverfahren nicht statt.*)
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Online seit 12. Februar
VPRRS 2026, 0031
Nachprüfungsverfahren
VK Rheinland, Beschluss vom 20.08.2025 - VK 23/25
1. Gemäß § 160 Abs. 2 GWB erfordert die Antragsbefugnis, dass das antragstellende Unternehmen darlegt, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Normiert ist durch diese Vorschrift das bei sämtlichen Rechtsschutzverfahren geltende Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses.*)
2. Mit Rügeabhilfe und Verfahrensaufhebung ist die behauptete Rechtsverletzung entfallen.*)
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