Vergabepraxis & -recht.
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VPRRS 2026, 0076
IT
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2024 - Verg 25/23
1. Eine zwingend zum Angebotsausschluss führende Änderung an den Vergabeunterlagen liegt dann vor, wenn der Bieter nicht das anbietet, was der Ausschreibende bestellt hat, sondern von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht.
2. Anders liegt es, wenn das Angebot nur widersprüchlich ist und sich der Widerspruch durch Aufklärung auflösen lässt. Der öffentliche Auftraggeber ist in diesem Fall zur Aufklärung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet.
3. Ein Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 9 c) GWB kommt in Betracht, wenn ein Bieter zwar ein ausschreibungskonformes Angebot abgibt, er aber schon bei Angebotsabgabe zumindest in Kauf genommen hat (Vorsatz) oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können (Fahrlässigkeit), dass er das Leistungsversprechen nicht wie angeboten wird erfüllen können.
4. Grundsätzlich darf ein öffentlicher Auftraggeber darauf vertrauen, dass die Bieter ihre vertraglichen Zusagen (hier: betreffend den Datenschutz und die Datenhaltung) auch erfüllen werden. Wenn sich allerdings konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dies zweifelhaft ist, ist der öffentliche Auftraggeber - bevor er das Angebot ausschließt - gehalten, durch Einholung ergänzender Informationen die Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens bzw. die hinreichende Leistungsfähigkeit des Bieters zu verifizieren.
5. Die Einbindung eines Bieters in einen großen US-Konzern rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, dass es aufgrund der Konzernstruktur systembedingt zu einem Datentransfer an konzernzugehörige Unternehmen kommen wird, die im außereuropäischen Ausland sitzen, und es dort zur Datenhaltung kommt.
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