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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2019, 2253; VPRRS 2019, 0224
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Unsorgfältige Mengenermittlung ist kein Aufhebungsgrund!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.12.2018 - 3 VK LSA 71/18

1. Der Auftraggeber kann eine Ausschreibung nur dann kostenneutral aufheben, wenn ihn keine tatbestandliche Verantwortlichkeit hinsichtlich der Aufhebungsgründe trifft.

2. Es ist Aufgabe des Auftraggebers, den Beschaffungsbedarf vor Verfahrensbeginn sorgfältig zu bestimmen. Änderungen, sofern sie nicht auf unvorhersehbaren nachträglich eintretenden Ereignissen beruhen, fallen in die Risikosphäre bzw. in den grundsätzlich vorhersehbaren Bereich des Auftraggebers.

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