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IBRRS 2019, 1603; VPRRS 2019, 0155
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsantrag nach Hinweis zurückgenommen: Bieter muss Kosten tragen!
OLG München, Beschluss vom 17.05.2019 - Verg 4/19
Nimmt der Antragsteller den Nachprüfungsantrag zurück, weil er ohne Rücknahme des Rechtsmittels aller Voraussicht nach unterlegen wäre, begibt er sich in die Rolle des Unterlegenen, so dass es der Billigkeit entspricht, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners aufzuerlegen.
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