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Vergabepraxis & -recht.
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VK Bund, Beschluss vom 19.11.2018 - VK 2-100/18
1. Sind nachvollziehbare Gründe für die Herausnahme einer bestimmten Konzentrationsgröße aus einem Fachlos gegeben (hier: bisherige Bestellpraxis der Vertragsärzte und höhere Einsparpotentiale), liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz des chancengleichen Vergabewettbewerbs vor.
2. Ob die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den öffentlichen Auftraggeber notwendig ist, kann nicht schematisch, sondern stets nur auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalles entschieden werden.
3. Dabei ist insbesondere darauf abzustellen, ob sich das Nachprüfungsverfahren hauptsächlich auf auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazu gehörenden Vergaberegeln konzentriert hat. Ist dies der Fall, besteht im Allgemeinen keine Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Denn in seinem originären Aufgabenbereich muss der öffentliche Auftraggeber sich selbst die notwendigen Sach- und Rechtskenntnisse verschaffen.
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