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UVgO gilt zukünftig auch für Zuwendungsempfänger
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Bereits seit September 2017 wenden Bundesauftraggeber bei der Beschaffung im Unterschwellenbereich die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) an. Nicht betroffen waren bisher Zuwendungsempfänger, die gemäß Nr. 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) weiterhin die VOL/A, 1. Abschnitt, bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte zu beachten hatten.
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