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Liste der obersten und oberen Bundesbehörden sowie vergleichbare Einrichtungen
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Für zentrale Regierungsbehörden, alle obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbare Bundeseinrichtungen gilt nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB i.V.m. Art. 4 Richtlinie 2014/24/EU ein besonderer, niedrigerer Schwellenwert für die Anwendung des EU-Vergaberechts. Dieser Schwellenwert beträgt momentan 144.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen. Das BMWi hat mit Bekanntmachung vom 18.06.2019 eine Liste der betreffenden Bundesbehörden und vergleichbaren Einrichtungen veröffentlicht.
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