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Trotz unwirksamer Abnahmeklausel: Nach 15 Jahren ist Schluss mit der Haftung! OLG Stuttgart, 25.03.2024 - 10 U 13/23 VolltextVersendung einer "einfachen" E-Mail beweist nicht den Zugang! OLG Rostock, 03.04.2024 - 7 U 2/24 VolltextAnforderungen an die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten? OLG Brandenburg, 11.05.2023 - 12 U 18/23 VolltextTeilabnahme nur bei in sich abgeschlossenen Leistungsteilen! OLG Bamberg, 02.03.2023 - 12 U 48/22 VolltextVergabeverfahren abgeschlossen: Kein Vergaberechtsschutz mehr! OLG Düsseldorf, 05.04.2023 - Verg 27/22 VolltextLass es verrotten, dann zahlt die Gemeinschaft! AG Hamburg-St. Georg, 13.10.2023 - 980b C 13/23 WEG Volltext
Kann eine HOAI-Honorarvereinbarung nachträglich korrigiert werden? Blog-EintragOLG Stuttgart: Unwirksame Abnahme: Keine Haftung nach 15 Jahren! BeitragZeitschriftenschau: Mitwirkungshandlungen sind Vertragspflichten! BeitragOLG Köln/BGH: Wenn es gerade mal wieder etwas länger dauert! BeitragAG Neustadt/Rübenberge: Sind tatsächlich immer drei Angebote notwendig? BeitragBGH: Arsenbelasteten Recycling-Schotter muss der Baustoffhändler zurücknehmen! IBR 2024, 148AG Köln: Wie viele Angebote sind im Zusammenhang mit einer (Balkon-)Sanierung einzuholen? Beitrag
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VK Südbayern: Präqualifikation: Eignungsnachweise müssen vergleichbar sein BeitragOLG Düsseldorf: Auftragsänderung wesentlich: Auf das Angebot des Auftragnehmers kommt es an! BeitragVK Thüringen: Offenkundiger Schreibfehler ist keine Änderung der Vergabeunterlagen! BeitragVG Augsburg: Vorsicht bei der Beauftragung staatlich geförderter Baumaßnahmen! BeitragOLG Karlsruhe: Kommunales Wohnungsbauunternehmen ist öffentlicher Auftraggeber! BeitragVK Mecklenburg-Vorpommern: Angebot mit Vorbehalt hat keine Chance auf den Zuschlag! BeitragVK Bund: Der Auftraggeber ist an seine eigenen Verfahrensvorgaben gebunden! Beitrag
Mit Änderung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung (LHO) zum 01.03.2018 gilt nun auch im Saarland in der Unterschwelle die UVgO für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie für Bauleistungen Abschnitt 1 der VOB/A.
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